Aktuelle Entwicklung der Pauschalwertberichtigung
Das Finanzministerium Berlin hat sich in einem Erlass (FinMin Berlin, Erlass v. 31.7.2015, Az. III B – S 2174 – 1/06 – 1) mit der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen befasst und sich sinngemäß wie folgt geäußert.
Die Einbeziehung von Zinsverlusten und pauschalisierten Aufwendungen für zukünftige Beitreibungskosten werden zukünftig nicht mehr berücksichtigt.
Begründung:
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfordert für die Anerkennung der Pauschalwertberichtigung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Nachzulesen im BMF Schreiben vom 14.07.2014.
Zinsverlust
Unter der Annahme einer dauernden Wertminderung, welche die Voraussetzung für die Anerkennung einer Pauschalwertberichtigung zukünftig bildet, scheidet dieser Faktor aus der Berechung aus.
Lediglich Ausnahmefälle bei denen kein Anspruch auf die Erstattung von Zinsen besteht, eventuell wegen vereinbarter langfristiger Zahlungsziele, wäre eine Einbeziehung in die PWB geboten.
Einziehungsrisiko – Kosten der Beitreibung
Hier gilt zukünftig der gleiche Grundsatz wie bei den Zinsverlusten. Es ist davon auszugehen das ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner besteht. Zukünftige Aufwendungen dürfen den Teilwert einer Forderung nicht mehr mindern.